Beschreibung
Die Aufsicht des Autors - die Kontrolle über die Erfüllung der Anforderungen der Projektdokumentation im Prozess des Baues durch die Person, die die Vorbereitung der Projektdokumentation durchgeführt hat.
Die Aufsicht des Autors ist eine Reihe von visuell und dokumentarisch durchgeführten Maßnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung von städtebaulichen, architektonischen Planungen, künstlerischen, technischen, technologischen und umweltbezogenen Entscheidungen und Handlungen des Bauunternehmers bei der Errichtung der Baustelle, der getroffenen Entscheidungen in der Arbeitsgestaltung des Bauobjektes und der Befestigung in der Dokumentation.
Es basiert auf dem Recht des Urhebers einer Arbeit der Architektur, der Stadtplanung oder der Landschaftskunst, die im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation festgelegt ist, um die Autoraufsicht des Baus eines Gebäudes oder einer Struktur oder anderer Durchführung eines entsprechenden Projektes auszuführen.
Darüber hinaus hat der Autor einer Arbeit der Architektur, Stadtplanung oder Landschaftskunst das Recht, vom Kunden ein relevantes Projekt zu verlangen, um das Recht zur Teilnahme an der Durchführung seines Projekts zu gewähren, sofern nicht anders im Vertrag vorgesehen.
In Übereinstimmung mit Paragraph 7.6 des Regelwerks der SP 48.13330.2011 "Organisation des Aufbaus. Aktualisierte Version von SNiP 12-01-2004, genehmigt durch den Ming-Orden. Region Russlands vom 27. Dezember 2010 Nr. 781, wird die Aufsicht des Autors durch den Autor in einem Initiativauftrag durchgeführt, unabhängig von der Entscheidung des Bauherrn (Auftraggeber) und des Bestehens eines Vertrages zur Autoraufsicht über die Einrichtung.
Die territoriale Agentur für Architektur und Stadtplanung kann auf Antrag des Urhebers, nachdem sie in ihrer Urheberschaft festgestellt hat, dem Bauherrn (dem Auftraggeber) einen Auftrag erteilen, um die Zulassung des Autors auf der Baustelle zu gewährleisten, die Möglichkeit der Eintragung in das Aufsichtsbuch des Autors.
Ansprüche des Autors-Architekten auf die Umsetzung architektonischer Gestaltungslösungen können von der Stadtplanungs- und Architekturbehörde berücksichtigt werden, deren Entscheidung für den Bauherrn (Auftraggeber) verpflichtend ist.













